November 22nd, 2009
Der Gesetzgeber hat im Betriebsverfassungsgesetz eine Wahlordnung Betriebsratswahl erlassen, an die sich Unternehmen und Betriebsräte halten müssen, wenn Betriebsratswahlen durchgeführt werden. Diese Wahlordnung wird in vier Teile untergliedert, darunter die Wahl des Betriebsrats, die Wahl des Betriebsrats im vereinfachten Wahlverfahren, die Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretung, sowie die Übergangs- und Schlussvorschriften.
Zwingend erforderlich ist es, die Wahlordnung Betriebsratswahl einzuhalten, da die gesamte Wahl sonst angefochten werden kann. Demzufolge kann der gewählte Betriebsrat seine Aufgaben nicht erledigen und die Betriebsratswahlen müssen wiederholt werden.
Insbesondere die Aufgaben und die Pflichten des Wahlvorstand Betriebsratswahl sind in der Wahlordnung festgehalten. Diese gilt für jede stattfindende Betriebsratswahl, so natürlich auch für die nächsten anstehenden Wahlen im kommenden Jahr. Damit diese laut der Wahlordnung korrekt durchgeführt werden können, ist es erforderlich, bereits jetzt einen Wahlvorstand zu bestellen. Dieser muss dann in Vorbereitung der Betriebsratswahl 2010 eine Liste aller Wahlbrechtiger Arbeitnehmer erstellen, sowie aller Kandidaten, die sich um den Posten des Betriebsrats bewerben. Diese Liste muss ausgedruckt werden, beispielsweise in Digitaldruck und an alle Mitarbeiter geschickt werden.
Diese Listen müssen bereits sechs Wochen vor der Betriebsrat Wahl öffentlich ausgelegt werden, so dass jeder wahlberechtigte Mitarbeiter Einblick nehmen kann. Des Weiteren muss der Wahlvorstand Betriebsratswahl ein Schreiben erstellen, aus dem der genaue Ablauf der Betriebsratswahlen hervorgeht. Die Wahlordnung sagt zudem aus, dass die Betriebsrat Wahl unmittelbar und geheim erfolgen muss, andernfalls besteht die Möglichkeit einer Anfechtung der Ergebnisse. Ebenso zeigt die Wahlordnung Betriebsratswahl auf, wie viele Mitglieder der Betriebsrat haben muss. Denn die Anzahl der Mitglieder ist abhängig von der Zahl der wahlberechtigten Mitarbeiter.